Montag, 13. Mai 2013

"Internetanschluss - für die eigenwirtschaftliche Lebensführung von überragender Bedeutung" (Prof. Dr. Wackerbarth)


Hier meine Beantwortung der Fragen zum Impulsreferat von Prof. Dr. Wackerbarth.


Aufgabenstellung

  • Welche weiteren Güter kommen als für die eigenwirtschaftliche Lebensführung von zentraler Bedeutung in Frage?
  • Welche werden in Rechtsprechung und Literatur diskutiert?
  • Was spricht jeweils für, was gegen ihre Einordnung in diese besondere Kategorie?
  • Für welche weiteren Güter sollte eine Nutzungsausfallentschädigung gewährt werden, wenn jemand für den Nutzungsausfall verantwortlich ist? Begründen Sie Ihre Auffassung.
  • Finden Sie den Grundsatz des §253 Abs. 1 BGB gut oder entspricht er eher nicht mehr unseren modernen Gesellschaft?




Welche weiteren Güter kommen als für die eigenwirtschaftliche Lebensführung von zentraler Bedeutung in Frage?
Welche werden in Rechtsprechung und Literatur diskutiert?
Was spricht jeweils für, was gegen ihre Einordnung in diese besondere Kategorie?


  • Küche/ Kücheneinrichtung: Dem Nutzer steht eine Nutzungsausfallentschädigung zu, wenn die Küche nur eingeschränkt nutzbar ist (s. LG Osnabrück, Urteil vom 24. 7. 1998 - 7 O 161-98; siehe auch § 437, Nr. 3 BGB). 
    • Durch Nichtfunktionsfähigkeit der Küche, ist der Geschädigte eventuell darauf angewiesen, auswärts Nahrungsmittel zu beziehen/ zu verzehren, hierdurch entsteht ihm ein zusätzlicher Kostenaufwand. Die Versorgung/ der Zugang  mit/zu Nahrungsmitteln stellt zudem in gewisser Weise ein Grundrecht dar, insofern lautet Artikel 2, Nr. 2 des Grundgesetzes: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. (…)“. Diese Unversehrtheit ist durch eine Unterversorgung durch Lebensmittel m.E. nicht gegeben. 
 
  •  Fernseher: Das Fernsehen bietet nach wie vor eine zentrale Quelle zur Beschaffung von Informationen (Nachrichtensendungen, Dokumentationen etc.). In einer Informationsgesellschaft kann er somit ebenso als ein Gut von zentraler Bedeutung für die eigenwirtschaftliche Nutzung angesehen werden. Dagegen spricht, dass das Fernsehen auch als Luxusgut verstanden werden kann, welches der Unterhaltung dient.

  •   (Eigentums-)Wohnung/ Eigenheim: Das OLG Brandenburg entscheid in einem Urteil vom 23.11.2011, dass:

„1. Der Erwerber eines Hauses oder einer Eigentumswohnung, die mit einem spürbaren und damit vermögenswerten Fehler behaftet ist, kann eine Nutzungsentschädigung für die infolge des Mangels nicht nutzbare Immobilie geltend machen. 2. Eine solche Nutzungsentschädigung kann nicht nur verlangt werden, wenn der Haftungsgrund deliktischen Ursprungs ist, sondern auch und gerade wenn die Haftung auf vertraglicher Grundlage beruht. 3. Eine Entschädigung erfordert jedoch, dass eine "fühlbare und damit vermögenswerte Beeinträchtigung" und nicht bloß eine davon abzugrenzende bloße Lästigkeit vorliegt.“ (http://www.klemmpartner.de/veroeffentlichungen/meyhoefer/1217/)

  •  Rollstuhl: Erteilt man eine Nutzungsausfallentschädigung auf Grundlage dessen, dass ein spezifisches Gut für die Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist, da eine ständige Angewiesenheit vorhanden ist, stellt die Nutzung eines Rollstuhls für Menschen mit Behinderungen in jeden Fall ein zentrales Gut eigenwirtschaftlicher Nutzung dar.

  •  Blindenhund: Ähnliche Konditionen wie beim Rollstuhl gelten auch bei der Angewiesenheit blinder Personen auf einen entsprechenden Blindenhund. Wird dieser bei einem Unfall verletzt und muss infolgedessen auf diesen verzichtet werden, steht dem Geschädigten Nutzungsausfallentschädigung zu, insofern der Hund für ihn ein zentrales Gut eigenwirtschaftlicher Lebensführung darstellt.

  • Telefonanschluss/ Fax: Stehen Alternativen zur Auswahl und ersetzt der Anbieter zuzügliche Kosten, kann der private Nutzer keine Ansprüche geltend machen. Kann der Nutzer jedoch nicht auf Alternativen zurückgreifen, so kann insbesondere im Falle des unbrauchbaren Festnetzanschlusses  dieser zumindest als diskutabel für die zentrale Bedeutung der eigenwirtschaftlichen Lebensführung gelten. Ansprüche können dementsprechend teilweise in Form einer Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werden. 
    • Der Telefonanschluss ist insofern für die eigenwirtschaftliche Lebensführung von zentraler Bedeutung, da wichtige Termine oftmals per Telefon vereinbart werden (Arzttermin, Bewerbungstermin, Krankmeldung etc.). 
 
  • PKW/ Motorrad/ Fahrrad: Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung meist nach Sanden-Danner-Küppersbusch-Tabelle. Durch laufende Aufwendungen für das Fahrzeug (Steuern, Versicherung etc.) und insbesondere durch den Kaufpreis besteht für den Nutzer ein messbarer Vermögenswert, sodass dem Nutzer durch Unfall und bei Nichtbesitz/ -inanspruchnahme eines Zweitwagens bzw. Mietwagens ein Vermögensschaden entsteht. In der Rechtsprechung stellt dies seit langem einen möglichen Grund für eine Nutzungsausfallentschädigung dar. 
    • Fortbewegungsmittel solcher Art dienen oftmals der räumlichen Flexibilität, die v.a. im Arbeitsumfeld verlangt wird. Hierdurch sehe ich die Einstufung als zentrales Gut eigenwirtschaftlicher Nutzung bereits als gegeben. 
 
  • Wohnmobil: Als zentrales Gut der eigenwirtschaftlichen Lebensführung in der eingängigen Literatur nur gewertet, insofern es kein reines Luxusgut darstellt. Dient das Wohnmobil also lediglich Erholungs- und Urlaubszwecken, besteht bei Beschädigung kein Anspruch auf Nutzungsausfall (s. 6. Zivilsenat, Urteil vom 10. Juni 2008 (VI ZR 248/07). Wird es hingegen anstelle eines PKWs verwendet und existieren keine Alternativen zu diesem Fortbewegungsmittel, dient es der alltäglichen Mobilität. Hieraus könnte sich somit eine Nutzungsausfallentschädigung ergeben.

  • PC/ Notebook: gilt laut OLG München als diskutables Gut zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung (s. Nutzungsausfall für defekten PC – OLG München, Beschluss vom 23. März 2010, Az.: W 2689/09). 
    • Gerade in der heutigen Informationsgesellschaft kommt dem Internet eine zentrale Bedeutung in der eigenwirtschaftlichen Lebensführung zu. Es dient dem Informationsgewinn, der Erledigung alltäglicher Aufgaben usw. Insofern man das Internet als ein eben solches Gut einstuft, sollte auch die Hardware (PC/ Notebooks) eben zur Gewährleistung des Zugangs zum Internet als ebenbürtig anerkannt sein. Dagegen kann sprechen, dass man als Privatperson nicht zwangsläufig auf das Vorhandensein eines solchen Geräts direkt zu Hause angewiesen ist (Internetcafés etc.). Der Zugang zu solcher Hardware sollte jedoch sichergestellt sein, worin jedoch wiederum z.B. die Probleme einer digitalen Infrastruktur und eines Kostenaufwands angebracht sind. 
 
  • Smartphones / Tablets: Mittlerweile wird auch diskutiert, ob Smartphones und Tablets ein zentrales Gut zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung darstellen. Für viele Personen sind sie für die eigene Lebensführung längst von zentraler Bedeutung. Bereits 2008 waren 86% der deutschen Haushalte mit mindestens einem Handy versorgt (s. https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/EinkommenKonsumLebensbedingungen/EVS2013/Erhebung/Ergebnisse.html). 
    • Stellt ein Smartphone/ Tablet den alleinigen Zugang zum Internet dar, spricht vieles dafür, es als zentrales Gut zur eigenwirtschaftlichen Nutzung anzuerkennen.  Dies geht auch aus seinen vielfältigen Funktionsfähigkeiten als Organizer, Telefonlistenspeicher und aus seiner Position als gleichwertiger Ersatz für einen Internetanschluss etc. hervor.  Gegen die Einordnung in eine solche Kategorie würde die Deklaration als Luxusgut und Unterhaltungsgegenstand sprechen. 
 
  • Bildung: In Australien verklagte ein 15-Jähriger Schüler eine staatliche Schule, da diese ihn unzureichend ausgebildet hätte. 
    • Da Bildung als Zugangsvoraussetzung für eine(n) gewisse(n) Lebensbasis/ -standard gilt, stellt dieses zwar ein zentrales Gut eigenwirtschaftlicher Nutzung dar, das gemessen am möglichen Verdienstausfall sogar einen messbaren Vermögensschaden nach sich ziehen würde, jedoch sehe ich die maßgebliche Beweisfindung sowie den zu bemessenden Vermögensschaden als äußerst problematisch an. Insofern jeder Mensch mit dem ihm gegebenen Voraussetzungen anders lernt und auch mit den bestehenden Bildungsmitteln anders umgeht, lässt dies keinen klaren Schluss auf eine unzureichende Ausbildung seitens der Schule zu. Sichergestellt werden sollte hierbei jedoch, dass der Zugang zu Bildungseinrichtungen gewährleistet ist (Infrastruktur, ausreichende Kapazität etc.).   
 
  • Arbeitszeugnis: Nach Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven (Az.: 1 Ca 1309/10) kann ein Arbeitnehmer bei Erhalt eines unangemessen zu schlecht ausfallenden Arbeitszeugnisses, ggf. Schadenersatzansprüche gegenüber seinem Arbeitgeber für das entgangene Einkommen geltend machen, insofern dieses Zeugnis nachweislich Grund für eine Absage innerhalb des Bewerbungsprozesses war. Dies gilt dann, wenn der Arbeitgeber nach gerichtlicher Aufforderung der Änderung des entsprechenden Zeugnisses nicht nachgekommen ist.  



Für welche weiteren Güter sollte eine Nutzungsausfallentschädigung gewährt werden, wenn jemand für den Nutzungsausfall verantwortlich ist? Begründen Sie Ihre Auffassung. 


  • PC/ Notebook: Das AG Ulm hat in einem Urteil vom 17.07.1996 einen entsprechenden Anspruch zwar verneint, da ein Notebook ein Luxusgut sei, jedoch ist dieses Urteil meiner Meinung nach innerhalb der heutigen Informationsgesellschaft überholt. Computer und Notebooks haben schon längst Eingang in unsere alltägliche Lebensführung gehalten und stellen für die eigenwirtschaftliche Lebensführung ein Gut von zentraler Bedeutung dar, da die Nutzung des Internets z.B. zur eigenständigen und unabhängigen Informationsbeschaffung oder zur Erledigung alltäglicher Aufgaben (Online-Banking, Online-Shopping etc.) i.d.R. den Gebrauch eines PCs/ Notebooks voraussetzt. Eine Nutzungsausfallentschädigung setzt voraus, dass ein Schadenersatz- oder Entschädigungsanspruch besteht. Laut § 280, Absatz 1: „Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.“, besteht somit beispielsweise ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Bei einer verzögerten Lieferung -  nach vertraglicher Festlegung auf einen bestimmten, kalendarischen Liefertermin - gerät der Verkäufer gegenüber dem Käufer in Verzug, sodass dieser Anspruch auf eine entsprechende Entschädigung hat. Auch bei der Sicherstellung bzw. Beschlagnahmung des Computers entsteht dem Besitzer ein Nutzungsausfall, den er nach § 2, Absatz 1 sowie Absatz 2, Nr. 4 StrEG geltend machen könnte. Das LG Stuttgart hat dementsprechend in einem Urteil vom 15.05.2009, genauso wie das OLG München im Urteil vom 23.03.2010 den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für Computer bereits anerkannt. Jedoch scheint es hier bisher keine allgemein gültige Richtlinie zu geben, die Computer/ Notebooks als Gut von zentraler Bedeutung für die eigenwirtschaftliche Lebensführung klar definiert.

  • Smartphones: Smartphones sind schon bei vielen von uns zum unerlässlichen Begleiter durch den Alltag geworden. Sie speichern unsere Termin, erinnern uns an diese, beherbergen Telefonlisten, man kann mit ihnen (falls Voraussetzung vorhanden) von beinahe überall aus ins Internet (,wodurch dem Nutzer relativ uneingeschränkt und rund um die Uhr der Zugang zu Informationen gewährt ist) und verwaltet sogar bereits Tickets über sie. Stellt das Smartphone nun den alleinigen Zugang zum Internet dar und kann durch keine Alternativen ersetzt werden und wird nun dieses beschädigt o.ä., sollte hierfür ebenso eine Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werden können. Gerade, wenn aufgrund eines Vertrages/ Tarifs und einer Nichtfunktion laufende oder vorausgeleistete Kosten anfallen. Laut BGH Karlsruhe ist der Internetanschluss auch im Privatbereich von zentraler Bedeutung. Immerhin gilt das Handy/ Mobiltelefon im Urteil des BGH Karlsruhe  vom 24.1.2013 - III ZR 98/12 als: „(…) ein gleichwertiger Ersatz (…)“ zum Internetanschluss. Ist eine Sache gleichwertig, müsste dies meiner Meinung nach im Umkehrschluss bedeuten, dass es auch in der Rechtsprechung grundsätzlich möglich ist, gleich hiermit zu verfahren. Sprich, dass man durch die zentrale Bedeutung für die eigenwirtschaftliche Nutzung, eine Nutzungsausfallentschädigung in Anspruch nehmen kann.  

 
Finden Sie den Grundsatz des §253 Abs. 1 BGB gut oder entspricht er eher nicht mehr unseren modernen Gesellschaft?



Grundsätzlich sehe ich den §253 Abs. 1 BGB als notwendig an. Er beugt dem vor, auch dann Schadenersatz leisten zu müssen, wenn im Sinne des §252 dem Geschädigten kein Gewinn entgangen ist. Insofern schützt er vor missbräuchlicher Handhabe und größeren Klagewellen. Ein Ersatz ist somit nur dann zu leisten, wenn das jeweilige Gut von zentraler Bedeutung für die eigenwirtschaftliche Lebensführung ist. Hierdurch wird verhindert, dass eine Überbeanspruchung bzw. Ausdehnung des §253 erfolgt.
Laut §253 Abs. 2 BGB kommt eine Ersatzleistung in Form von Geld jedoch nur bei Folgendem zustande:

„(…) Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung (…)“ (http://dejure.org/gesetze/BGB/253.html)

Diese Punkte empfinde ich jedoch als unzulänglich. In der heutigen Informations- und Mediengesellschaft sehe ich es als unumgänglich an, dass wir über die Verletzung unserer privaten, digitalen Sphäre ebenso Schadenersatzansprüche geltend machen können. Auf unseren Computern befinden sich mittlerweile Unmengen an privaten Daten, die u.a. für unsere alltägliche Lebensführung erforderlich sind. Das Bundesverfassungsgereicht hat hinsichtlich des Persönlichkeitsrechts, welches ein Grundrecht darstellt, u.a. folgende Fallgruppen konstituiert:
-          Schutz der Privat-, Geheim- und Intimsphäre
-          Schutz gegen Entstellung und Unterschieben von Äußerungen
-          Recht auf informationelle Selbstbestimmung
-          Recht am eigenen Bild
-          Recht der persönlichen Ehre
(Vgl. BVerfG, Az. 1 BvR 370/07 vom 27. Februar 2008, Absatz-Nr. 1–333)
Persönlichkeitsrechte dienen dementsprechend dem Schutz vor Eingriffen in unseren Lebens- und Freiheitsbereich.
Laut den Leitsätzen zu einem Urteil des Bundesverfassungsgereicht vom 27. Februar 2008, schützt das Persönlichkeitsrecht auch jene Daten, die z.B. auf einem Computer oder in einem System von uns vertreten sind vor einem s.g. „heimlichen Zugriff“.

„(1) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der hier behandelten Ausprägung schützt insbesondere vor einem heimlichen Zugriff, durch den die auf dem System vorhandenen Daten ganz oder zu wesentlichen Teilen ausgespäht werden können. Der Grundrechtsschutz umfasst sowohl die im Arbeitsspeicher gehaltenen als auch die temporär oder dauerhaft auf den Speichermedien des Systems abgelegten Daten. Das Grundrecht schützt auch vor Datenerhebungen mit Mitteln, die zwar technisch von den Datenverarbeitungsvorgängen des betroffenen informationstechnischen Systems unabhängig sind, aber diese Datenverarbeitungsvorgänge zum Gegenstand haben. So liegt es etwa bei einem Einsatz von sogenannten Hardware-Keyloggern oder bei einer Messung der elektromagnetischen Abstrahlung von Bildschirm oder Tastatur.“

Zudem ergeben die Leitsätze, dass durch einen eben solchen Eingriff in die persönliche Sphäre grundrechtlich geschützte Interessen behindert würden.

„Die mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung abzuwehrenden Persönlichkeitsgefährdungen ergeben sich aus den vielfältigen Möglichkeiten des Staates und gegebenenfalls auch privater Akteure (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Oktober 2006 - 1 BvR 2027/02 -, JZ 2007, S. 576) zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten. Vor allem mittels elektronischer Datenverarbeitung können aus solchen Informationen weitere Informationen erzeugt und so Schlüsse gezogen werden, die sowohl die grundrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen beeinträchtigen als auch Eingriffe in seine Verhaltensfreiheit mit sich bringen können (vgl. BVerfGE 65, 1 <42>; 113, 29 <45 f.>; 115, 320 <342>; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 <2466>).“ (http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080227_1bvr037007.html)

Werden Grundrechte durch Dritte, die unsere Daten missbräuchlich verwenden, gegen unseren Willen deliktisch eingeschränkt, liegt m.E. auch eine besondere Form der Verletzung der Freiheit vor, die nach §253 Abs.2 BGB, einen Grund für eine Schadenersatzleistung darstellt. Insofern plädiere ich – um im Juristen-Jargon zu verbleiben ;) – für eine Aufnahme der „digitalen/medialen Gefährdung/Schädigung“ zu den durch das Gesetz bestimmten Fällen, in denen Schadenersatz nach §253 Abs.2 BGB zu leisten ist.  

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